Im Erbrecht unterscheidet das BGB bei der gesetzlichen Erbfolge zwischen Erben erster Ordnung, zweiter Ordnung, dritter Ordnung, vierter Ordnung etc., wobei alle möglichen Erben in ihrer Erbberechtigung nach dieser Reihenfolge berücksichtigt werden. Gesetzliche Erben erster Ordnung sind Abkömmlinge des Erblassers, also direkte Nachkommen, unabhängig davon, ob es sich um leibliche oder adoptierte Kinder handelt. Lebt zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers seine unmittelbaren Abkömmlinge nicht mehr, sieht die gesetzliche Erbfolge des deutschen Erbrechts vor, dass zu den Erben erster Ordnung auch leibliche oder adoptierte Kindeskinder, also Enkel, Urenkel usw., des Abkömmling gehören. Im gegenseitigen Einvernehmen kann - wenn der Abkömmling die Erbschaft ausschlägt – eine Generation im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge übersprungen werden, um so durch die Ausnutzung eines Freibetrages Erbschaftssteuer zu sparen. Solche Generationensprünge werden manchmal auch bei einer Schenkung zu Lebzeiten oder der Weitergabe von betrieblichem Vermögen als steuersparendes Gestaltungsmodell genutzt.
War der Erblasser verheiratet bzw. lebte er in einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft, sieht die gesetzliche Erbfolge ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten oder des eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartners vor, sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft des Verstorbenen bei Eintreten des Erbfalls noch Bestand hatte. Geschiedene Ehegatten erben nur, wenn dies ausdrücklich im Testament geregelt wurde; anders als der überlebende Partner einer bestehenden Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft haben sie auch kein Recht auf einen gesetzlichen Pflichtteil.