Ihre Fachanwälte rund um das Thema Steuern
StartAktuellesCum-Ex-Fälle: Nun rollt die Welle zahlreicher Anzeigen wegen Geldwäsche

Cum-Ex-Fälle: Nun rollt die Welle zahlreicher Anzeigen wegen Geldwäsche

Die Aufarbeitung der Cum-Ex-Affäre geht weiter. Beteiligte sollten auch die Geldwäsche-Thematik in den Blick nehmen.  

Nachdem letztinstanztlich der Bundesgerichtshof in 2021 klarstellte, dass Cum-Ex-Geschäfte eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO bedeuten, lassen sich Banken beraten und geben zügig eine Anzeige wegen Geldwäscheverdachts gem. § 261 StGB ab. Wenn die konkreten Cum-Ex-Geschäfte strafbar waren, sind die damit erwirtschafteten Gewinne "kontaminiert".  Banken, die es auf ihren Konten obuchten oder auch nur weiterleiteten, hätten damit Geldwäsche ermöglicht. Diese Banken sind dann verpflichtet, verdächtige Transaktionen zu melden. Werden diese Meldungen nicht vorgenommen, drohen empfindliche Sanktionen. Auch können Selbstanzeigen wegen Geldwäsche gem. § 261 Abs. 8 StGB bei persönlicher Strafbarkeit von Bankvorständen, Geschäftsleitungen und sonstigen Handelnden in Betracht kommen.

Was auf den ersten Blick für den Laien schwer verständlich ist, liegt an der Konstruktion des Geldwäsche-Straftatbestandes: Eine Steuerhinterziehung in Gestalt einer Hinterziehung der Kapitalertragsteuererstattung ist eine taugliche Vortat einer strafbaren Geldwäsche gem. § 261 StGB.

Hinweis: Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Hinterziehung vorliegen. Des weiteren sind die Geldwäscheregelungen (Anzeige wegen Verdachts)  zu beachten. Zudem ist der zeitliche Anwendungsbereich der jeweiligen Fassung der Geldwäscheregelung gem. § 261 StGB in den Blick zu nehmen. Ist eine Selbstanzeige gewünscht, so sollte diese unverzüglich besprochen, vorbereitet und dann abgegeben werden. Im Einzelfall ist eine Selbstanzeige wegen Hinterziehung gem. § 371 AO und Geldwäsche gem. § 261 StGB zu prüfen, wobei hierfür unterschiedliche Regelungen gelten und die Selbstanzeigen sich auch gegenseitig beeinflussen können. Dies kann nur im Einzelfall geprüft und besprochen werden. Zu sehen ist allerdings, dass im EInzelfall bereits Tatentdeckung eingetreten sein kann oder bald eintritt.  Aufgrund von Whistleblowern haben sowohl die Ermittlungsbehörden als auch Medien inzwischen umfangreiche Informationen gesammelt. Es ist somit Eile geboten.

Wie auch Medien die Praxiserfahrung bestätigen, werden zur Zeit zahlreiche Anzeigen abgegeben (so berichtet z.B. das Handelsblatt). Die Gesamtzahl ist dem Vernehmen nach inzwischen dreistellig. Außerdem können persönliche oder koordinierte Selbstanzeigen durch beteiligte Geschäftsleitungen, sonstige leitende Mitarbeiter von Banken und sonstige beteiligten Personen abgegeben werden.

Praxishinweis: Die Strafverteidiger von LHP prüfen im Einzelfall die Strafbarkeit der im Raum stehenden Cum-Ex-Geschäfte. Hier stellt sich in der Praxis dann auch die Frage, welche der beteiligten Personen sich persönlich ggf. strafbar gemacht haben können. Von Cum-Ex-Geschäften ist dringend abzuraten, da aufgrund der hohen Beträge und der trickreichen und gewerbsmäßigen Vorgehensweise empfindliche Haftstrafen drohen. Sind Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung und/oder Geldwäsche geboten, so werden diese jeweils geprüft, professionell vorbereitet und durchgeführt.

LHP: Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerberater PartG mbB
Köln

An der Pauluskirche 3-5, 50677 Köln,
Telefon: +49 221 39 09 770

Niederlassung Zürich

Tödistrasse 53, CH-8027 Zürich,
Telefon: +41 44 212 3535

Auszeichnungen & Zertifikate als Steuerkanzlei - LHP Rechtsanwälte