Corona-Gesetz: längere Unterbrechung von Strafverfahren möglich
Zahlreiche laufender Strafprozesse drohen zu scheitern, weil strafprozessuale Maßnahmen bzw. Verhandlungen wegen der sog. Corona-Krise nicht durchgeführt werden können. Deshalb soll gemäß Art. 3 des vorgelegten Gesetzentwurfs in § 10 StPO-Einführungsgesetz (EG) ein zusätzlicher verjährungsrechtlicher Hemmungstatbestand eingeführt werden. Danach ist unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung
- der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem sog. Corona-Virus nicht durchgeführt werden kann.
- Die Dauer der Hemmung ist auf höchstens 2 Monate begrenzt.
- Die Unterbrechungsfristen enden frühestens 10 Tage nach Ablauf der Hemmung.
- Den Beginn und das Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.
Diese neue Vorschrift gilt entsprechend für die Frist zur Urteilsverkündung gemäß § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Die aktuelle Praxis zeigt, dass Hauptberhandlungen verschoben werden und nur dringenste Terminierungen geschehen.





