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Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde gegen Solidaritätszuschlag zurück

Heute am 26.03.2025 hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zum Solidaritätszuschlag 2020/2021 verkündet (2 BvR 1505/20, siehe Pressemitteilung heute). Nach diesem Urteil vertößt diese Ergänzungsabgabe nicht gegen das Grundgesetz.

Seit dem Jahr 1995 wird der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer erhoben (§ 1 Abs. 1 SolZG 1995). Ab 2021 wurde die in § 3 SolZG vorgesehene Freigrenze angehoben. Dies führt dazu, dass rund 90 Prozent der Zahler der Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit dem Solidaritätszuschlag belastet werden.

Die Beschwerdeführer haben in ihrer Verfassungsbeschwerde die Auffassung vertreten, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritätszuschlags mit Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.2.2019 verfassungswidrig geworden sei. Außerdem haben sie eine durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 bewirkte Ungleichbehandlung von verschiedenen Einkommensbeziehern gerügt.

Ablehnendes Urteil des Gerichts

Der Senat stellt fest, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetze, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.

Der Senat erläutert weiter, dass ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs eine Verpflichtung des Gesetzgebers begründe, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit gilt für den Gesetzgeber eine Beobachtungsobliegenheit. Diese läuft hier aber ins Leere nach Ansicht des Gerichts: Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes könne auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.

Hinweis von LHP: Aufgrund der schwierigen Haushaltslage aller staatlichen Ebenen in Deutschland und der geplanten vielseitigen Ausgaben in politisch gewünschten Bereichen wird sich künftig auch die Frage stellen, ob der Gesetzgeber weitere Sonderabgaben einführen darf. Da das Bundesverfassungsgericht sich in grundlegenden Entscheidungen seit einiger Zeit eher zurückhält, könnte dies den Gesetzgeber ermuntern, die Einnahmenseite weiter auszubauen. Unsere Steueranwälte behalten auch neue Abgaben im Blick. Abgaben werden meist durch Bescheid festgesetzt, so dass dann im Einzelfall ein Einspruch oder Widerspruch zu prüfen wäre. Dies kann z.B. bei Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit oder bei einer unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall sinnvoll sein.

 

 

 

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