Die Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter haben vermehrt Influencer in den steuerlichen Fokus genommen. Bereits bei Beginn der Tätigkeit sollten sich Influencer mit den steuerlichen Regelungen vertraut machen und auf wichtige Dokumentationen (z.B. bei Absprachen mit einem Lieferanten/Hersteller) achten.
Influencer sind meist steuerlich gewerblich tätig – so dass sämtliche Steuerarten zu beachten und zu prüfen sind: Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Versteuert werden müssen sämtliche Einkünfte, auch wenn sie nicht direkt in Geld, sondern nur in Geldeswert erfolgen. Dazu zählen unter anderem:
• Sachzuwendungen: dies meint - ganz oder teilweise - kostenlose Zuwendungen wie z.B. Produkte, Einladungen, Reisen, Hotelübernachtungen;
• Rabatte und Vorteile, also verbilligt gewährte Waren und Dienstleistungen;
• Honorarzahlungen (hierbei handelt es sich oft um z.B. Produktplatzierungen, Werbung, Affiliates, Sponsoring);
• Einnahmen über Plattformen (z.B. aufgrund Google AdSense, Twitch, YouTube).
Die Bewertung von Sachzuwendungen für die Besteuerung geschieht dabei grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Markt. Bei einer steuerlichen Nacherklärung müssen diese ggf. nachträglich recherchiert werden (z.B. mittels KI-Anfragen per Google). Wenn solche Preise fehle oder nicht mehr ermittelbar sind, muss eine Schätzung erfolgen – häufig anhand der dem Unternehmen entstandenen Kosten. Tipp: In der Praxis empfiehlt sich, die Bewertung durch das abgebende Unternehmen bestätigen zu lassen oder eigene Recherchen (z. B. Preisvergleichsportale) zu dokumentieren.
Hinweis der Steueranwälte von LHP: Selbst, wenn kein Geld gezahlt wird, entsteht also regelmäßig eine Steuer in Deutschland. Es kann Ausnahmen im Einzelfall geben: Wird die Ware hingegen nachweislich zu Werbe- und Präsentationszwecken genutzt und ist diese Ware von vornherein einer privaten Verwendung entzogen sowie im Nachgang zurückgegeben oder entsorgt kann im Einzelfall die Steuerpflicht entfallen.
Zu beachten sind auch die teils langen steuerlichen Verjährungsfristen bei einer etwaigen steuerlichen Nacherklärung (z.B. im Einzelfall bis zu 13 Jahre oder teilweise länger). Herbei sollte das Vollständigkeitsgebot beachtet werden.
Die Steueranwälte von LHP prüfen im Einzelfall den notwendigen zeitlichen und inhaltlichen Umfang einer Nacherklärung. Sollte noch kein Sperrgrund für eine Selbstanzeige eingetreten sein, kann eine vollständige steuerliche Nacherklärung nach der Steuerzahlung sogar eine strafbefreiende Wirkung haben (Regelung gem. § 371 AO).
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