Die Ziele des Erblassers, eine gerechte zeitnahe Verteilung des Nachlasses zu erreichen, den Familienfrieden und Vermögensschutz zu erhalten und anderes mehr, sind oftmals besser zu erreichen, wenn für die Nachlassverwaltung oder für die Nachlassabwicklung ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird.
Eine Testamentsvollstreckung ist mit erheblichen Beschränkungen für den Erben verbunden, daher ist dem Erblasser zu empfehlen, seine Beweggründe für Einsetzung eines Testamentsvollstreckers darzulegen. Damit kann (mehr) Verständnis des Erben erreicht und ein Streit zwischen Testamentsvollstrecker und Erben vermieden werden. Empfehlenswert ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung insbesondere bei einem hohen Nachlassvermögen, bei Auflagen oder Vermächtnissen und beim Vorhandensein mehrerer Erben und insbesondere dann, wenn der Erblasser sicher sein will, dass seine Anordnungen umgesetzt werden.
Testamentsvollstreckung ist die Umsetzung („Vollstreckung“) des „letzten Willens“ des Erblassers durch einen oder mehrere von ihm bestimmte Personen („Testamentsvollstrecker“). Regelungen zur Testamentsvollstreckung enthält das Bürgerliche Gesetzbuch in den §§ 2197 ff.
Bei einer Abwicklungstestamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker lediglich die Aufgabe, den Nachlass des Erblassers in Besitz zu nehmen, Forderungen einzuziehen, etwaige Verbindlichkeiten des Erblassers zu bedienen, und die Anordnungen des Erblassers in seinem Testament oder Erbvertrag umzusetzen, also etwaige Vermächtnisse zu erfüllen und den Nachlass nach seinen Vorgaben an die Erben zu verteilen. Auch für die Erstellung und Abgabe der Erbschaftsteuererklärung ist der Testamentsvollstrecker zuständig.
Möglich ist auch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung. In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker neben den Aufgaben des Abwicklungstestamentsvollstreckers den Nachlass für die vom Erblasser bestimmte Dauer – regelmäßig nicht länger als 30 Jahre – für die Erben zu verwalten.
Jeder, der testierfähig, also älter als 14 Jahre ist, kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung die Abwicklung und/oder Verwaltung seines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker verfügen. Auf diese Weise ist es möglich, über seinen Tod hinaus auf den Nachlass und das Schicksal seines Vermögens Einfluss zu nehmen.
Ein Testamentsvollstrecker kann gem. § 2197 Abs. 1 BGB nur durch ein Testament ernannt werden. Wichtig ist also, dass Sie ein Testament oder einen Erbvertrag errichten, in dem die Testamentsvollstreckung angeordnet wird. Gern hilft LHP Ihnen dabei, alle Anforderungen hinsichtlich der Form eines Testaments und der Anordnung einer Testamentsvollstreckung zu erfüllen.
Sinnvoll ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dann, wenn die Verhältnisse es gebieten: das wird bei größeren Vermögen oder kompliziertem Vermögensaufbau, bei Vorhandensein vieler oder minderjähriger Erben oder bei schwierigen mit dem Nachlass zusammenhängenden Rechtsfragen der Fall sein oder dann, wenn Sie Streit unter den Erben befürchten oder befürchten, dass die Erben sich über Ihren letzten Willen hinwegsetzen. In diesen Fällen hilft ein qualifizierter Testamentsvollstrecker, die Fragestellungen kompetent zu lösen und gegenüber den Erben als „neutrale Person“ zur Verfügung zu stehen und Ihren Willen – auch gegen den der Erben – durchzusetzen. Bei Vorhandensein minderjähriger Erben kann die Anordnung einer Testamentsvollstreckung bewirken, dass die Einsetzung eines gerichtlichen Ergänzungspflegers entbehrlich wird oder zumindest, dass sein Einfluss gering bleibt.
Der Erblasser kann durch die Errichtung eines Testaments und oder eines Erbvertrags seinen letzten Willen festlegen und Anordnungen für seine Erbfolge treffen. Um sicherzustellen, dass dieser letzter Wille umgesetzt wird und die Nachlassabwicklung und/oder Nachlassverwaltung im Sinne und entsprechend den Anordnungen erfolgt, ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers das geeignete Mittel.
Die Testamentsvollstreckung bietet folgende Vorteile:
Im Prinzip kann jeder Testamentsvollstrecker werden, sofern nicht im Einzelfall besondere Hinderungsgründe vorliegen. Auch der Ehegatte oder volljährige Kinder oder sonstige Verwandte des Erblassers können dieses Amt bekleiden. Einschränkungen bestehen nur, wenn die als Testamentsvollstrecker vorgesehene Person geschäftsunfähig ist (§ 2201 BGB).
Auch juristische Personen, z.B. eine GmbH, können Testamentsvollstrecker sein. Dies gilt auch für Personenhandelsgesellschaften wie die OHG, die KG und die BGB-Gesellschaft.
Der Alleinerbe kann allerdings nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Die Bestellung eines oder mehrerer Miterben zum Testamentsvollstrecker bleibt jedoch möglich. Auch können Pflichtteilsberechtigte, Vermächtnisnehmer oder Nießbraucher Testamentsvollstrecker sein.
Es empfiehlt sich, solche Personen mit der Ausübung des Amtes des Testamentsvollstreckers zu benennen und zu beauftragen, die – das ist selbstverständlich – das Vertrauen des Erblassers besitzen, die aber daneben auch die erforderliche fachliche Kompetenz aufweisen sowie ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs- und Durchsetzungskraft besitzen und parteiunabhängig sein. Der Testamentsvollstrecker haftet nach § 2219 BGB für die ihm obliegenden Verpflichtungen, weshalb es ratsam ist, keinen juristischen Laien für dieses Amt zu benennen.
Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker nicht lediglich die Abwicklung seines Erbfalls übernimmt, sondern darüberhinaus dauerhaft den Nachlass oder Teile davon verwaltet. Diese Dauertestamentsvollstreckung genannte Art der Testamentsvollstreckung kann für höchstens 30 Jahre ab dem Erbfall angeordnet werden (§ 2210 S. 1 BGB). Die Dauertestamentsvollstreckung kann auch bis zum Tod eines Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des Erben oder Testamentsvollstreckers angeordnet werden; in diesen Fällen kann sie auch länger als 30 Jahre andauern (§ 2210 S. 2 BGB).
Sowohl für den Erben als auch den Erblasser kann die Dauervollstreckung Vorteile mit sich bringen: Der Erbe ist oftmals rechtlich unerfahren, weshalb ihm bei einer Dauervollstreckung für einen gewissen Zeitraum ein erfahrener und fachkundiger Testamentsvollstrecker zur Unterstützung zur Seite steht. Motivation des Erblassers kann es sein, sein Vermögen über einen längeren Zeitraum im Ganzen zu erhalten oder drohende Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen von Gläubigern des Erben abzuwehren oder aus seiner Sicht ungeeignete Erben oder Vermächtnisnehmer oder unerwünschte gesetzliche Vertreter von Erben von der Verwaltung auszuschließen.
Die Hauptaufgabe des Testamentsvollstreckers besteht darin, den letzten Willen des Erblassers umzusetzen. Soweit das Gesetz es zulässt, entscheidet dieser letzte Wille des Erblassers über die Aufgaben und Befugnisse des Testamentsvollstreckers.
Der Testamentsvollstrecker wird daher das Testament oder den Erbvertrag studieren, um den Umfang seiner Aufgaben zu ermitteln. Daneben hat der gesetzliche Pflichten – zu denen die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses und die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung zählen – zu beachten. Die Nachlassgegenstände, die der Testamentsvollstecker verwaltet, muss er getrennt von seinem Vermögen halten und dies nach außen dokumentieren, was als Konstituierung des Nachlasses bezeichnet wird.
Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählen bei der Abwicklungstestamentsvollstreckung:
Hat der Erblasser eine Dauertestamentsvollstreckung i. S. v. § 2209 BGB angeordnet, dann können als weitere Aufgaben des Testamentsvollstreckers hinzukommen:
Grundsätzlich kann ein Testamentsvollstrecker nicht gegen seinen Willen von seinem Amt entlassen werden, auch dann nicht, wenn alle Erben dies einvernehmlich wünschen (§ 2227 BGB). Das gibt dem Erblasser die Sicherheit, dass der von ihm eingesetzte Testamentsvollstrecker eine gesicherte Position hat, sein Wille also umgesetzt wird.
Eine Entlassung des Testamentsvollstreckers ist allerdings möglich, wenn ein wichtiger Grund dazu vorliegt (§ 2227 BGB). Die Entlassung erfolgt in einem solchen Fall auf Antrag von Erben oder anderen Beteiligten durch das Nachlassgericht. Das Nachlassgericht hat dann zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für die beantragte Entlassung vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten grob verletzt oder zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig ist. Entscheidend sind jeweils die tatsächlichen Verhältnisse und das persönliche Verhalten des Testamentsvollstreckers. Denkbare Fälle sind z.B.:
Der Erbe und die anderen Beteiligten sollen auf diese Weise vor der Rechtsmacht des Testamentsvollstreckers geschützt werden, indem sie bei einem schwerwiegenden Fehlverhalten einen Antrag beim Nachlassgericht auf Entlassung des Testamentsvollstreckers stellen können.
Für seine Tätigkeit steht dem Testamentsvollstrecker ein Anspruch auf eine angemessene Vergütung zu, deren Höhe der Erblasser auch bereits in seinem Testament (Erbvertrag) festlegen kann, § 2221 BGB. Andererseits kann der Erblasser auch anordnen, dass eine Vergütung nicht gezahlt wird (§ 2221 BGB). Das wird häufig dann der Fall sein, wenn der Testamentsvollstrecker aus dem Kreis der Erben bestimmt wird oder der Erblasser aus anderen Gründen davon ausgeht, dass der Testamentsvollstrecker zu einer unentgeltlichen Ausübung seines Amtes bereit ist. In diesen Fällen muss der vom Erblasser bestimmte Testamentsvollstrecker – wenn er das Amt annimmt - unentgeltlich tätig sein, will er das nicht, so muss er die Übernahme des Amtes ablehnen.
Als Vergütung kann der Erblasser einen festen Betrag oder eine Gebühr in Höhe eines Prozentsatzes des Wertes des Nachlassvermögens oder auf Basis eines vorgegebenen Stundensatzes nach dem tatsächlichen Zeitaufwand festlegen. Die Bestimmungsmöglich-keiten sind vielfältig. Allerdings sollte der Erblasser bei der Bestimmung berücksichtigen, dass der Aufwand des Amtes des Testamentsvollsteckers nicht unerheblich ist und die Tätigkeit auch mit einem Haftungsrisiko verbunden ist. Der Erblasser sollte daher nicht „zu sparsam“ bei der Vergütung sein, will er nicht Gefahr laufen, dass der vorgesehene Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt.
Hat der Erblasser eine Vergütung nicht festgesetzt und auch nicht angeordnet, dass keine Vergütung gezahlt wird, dann richtet sich die Höhe der Vergütung nach Art, Dauer und Schwierigkeit der vom Testamentsvollstrecker zu erledigenden Aufgaben. Bewertungsgrundlage für die als angemessen zu ermittelnde Vergütung ist der Verkehrswert des Nachlasses, wobei Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen werden. Denn gerade bei einer umfangreichen Schuldensregulierung, die oftmals zu den Hauptaufgaben des Testamentsvollstreckers zählt, würde der Testamentsvollstrecker nicht entlohnt. Des Weiteren kommt es auf die Dauer der Testamentsvollstreckertätigkeit an, wobei die Vergütung bei der Dauertestamentsvollstreckung in Teilbeträgen, die der Dauer und dem Ausmaß der Tätigkeit entsprechen, fällig wird.
Eine gesetzliche Regelung zur Höhe der Vergütung besteht nicht. In der Praxis wird regelmäßig auf bekannte Regelwerke abgestellt, um die angemessene Vergütung zu berechnen. Häufig angewendet wird die Rheinische Tabelle von 1925 und die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Testamentsvollstreckers" (sog. Neue Rheinische Tabelle). Diese werden von der Rechtsprechung jedoch nur als Orientierungshilfe herangezogen und ersetzen keine umfangreiche Abwägung.
Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Steuerrecht und Handels- und Gesellschaftsrecht und Steuerberater verfügen wir über eine langjährige Erfahrung bei der Gestaltung und Formulierung von - auch komplizierten und ausführlichen - Testamenten und Erbverträgen und/oder Verträgen für Ihre Familiengesellschaft. Wir möchten, dass eine geregelte Nachlassabwicklung in Ihrem Sinne erfolgt und stehen Ihnen in sämtlichen rechtlichen und steuerlichen Fragen diesbezüglich zur Seite.
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