Auskunftsersuchen der Steuerfahndung gemäß der „Schwedischen Initiative“: LHP Rechtsanwälte informieren und beraten zu aktuellen Entwicklungen.
Seit 2012 können Steuerfahnder vereinfacht im EU-Ausland ermitteln. Dies wird demnächst auch in Drittstaaten sein, welche üblicherweise EU-Regeln des Schengen-Raumes übernehmen (wie z.B. die Schweiz und Liechtenstein). Diese neue Entwicklung wird Schritt für Schritt in der Praxis der Steuerfahndungsstellen umgesetzt und wird den Ermittlungsdruck erhöhen. Die Regelungen des internationalen Informationsaustausches werden enger.
Die schwedische Initiative zielt auf eine Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten ab. Steuerfahndung und andere Ermittlungsstellen sollen davon profitieren.
Deutsche Ermittlungsbehörden dürfen nur bis zur deutschen Staatsgrenze ermitteln. Wollen sie im Ausland ermitteln, so ist hierzu die Zustimmung des anderen Staates notwendig. Ein üblicher Weg für Ermittlungen im Ausland ist, dass Deutschland einen Antrag auf Gewährung von Amtshilfe oder Rechtshilfe stellt. Es ist zulässig, dass deutsche Ermittlungsbeamte nach Absprache bei einzelnen Ermittlungshandlungen im Ausland teilnehmen dürfen.
Faktisch konnten Steuerfahndungsstellen bisher aber nur auf eher umständlichem Weg Informationen aus dem Ausland beschaffen. Es fehlte aus Sicht der Steuerfahndung oft die Möglichkeit, spontan ermitteln zu können. Denn für ein Gesuch um Amts- oder Rechtshilfe mussten eine Vielzahl an Förmlichkeiten beachten werden. Hierzu gehörte z.B. der Postweg über eine Reihe von zuständigen Behörden. Eine zeitnahe Ermittlung wurde auf diese Weise oft erschwert. Und selbst wenn eine Anfrage bei der ersuchten Behörde angekommen war, so war damit noch längst nicht gewährleistet, dass dann zeitnah eine Auskunft gegeben wurde. Manche EU-Staaten – insbesondere die nördlichen – haben allerdings auch bisher schon eher zügig Hilfe geleistet.
Vor dem oben genannten Hintergrund soll die Steuerfahndung (wie auch alle andere Ermittlungsbehörden) nicht länger ausgebremst werden, sondern eine besondere „Vitamin-Tablette“ zur beschleunigten Hilfe aus dem Ausland bekommen. Aufgrund der sogenannten „Schwedischen Initiative“ einigten sich die Mitgliedsstaaten der EU in einem auf eine Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten gerichteten Rahmenbeschluss (Rahmenbeschluss 2006/90/JI v. 18.12.2006). Allerdings hat Deutschland diese Regeln erst mit Wirkung zum 26.7.2012 durch das Gesetz über die Vereinfachung des Austausches von Informationen und Erkenntnissen in nationales Recht umgesetzt. (vgl. Bundestags-Drucksache 17/5096).
Die Bundesländer haben jeweils einen Erlass (Verwaltungsrichtlinie) zur Umsetzung der Schwedischen Initiative veröffentlicht. So z.B. NRW mit Erlass v. 28.1.2014 (Aktenzeichen: S 1320 - 5a - VB 5 / S 0770 - 12 VA 1).
Der Regelungen zur Schwedischen Initiative (Rahmenbeschluss und deutsches Umsetzungsgesetz) regeln sowohl
Hat ein aus- bzw. eingehendes Auskunftsersuchen einen repressiven Zweck (also den Zweck der Strafverfolgung), so finden sich die entsprechenden Regelungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und in der Strafprozessordnung (StPO). Bei präventiv-polizeilichen Zwecken (Steueraufsicht) ist die Abgabenordnung (AO) anwendbar.
Die Schwedische Initiative schafft allerdings keine neuen Befugnisse für die Steuerfahndung. Vielmehr sollen die bestehenden Regelungen beschleunigt werden.
Es würde den Rahmen hier sprengen, die Regelungen vollständig zu besprechen. Wir möchten hier auf drei wichtige Grundsätze hinweisen:
Dies bedeutet, dass sie Strafverfolgungsbehörden EU-weit nur diejenigen Informationen übermitteln müssen, die jeweils verfügbar sind. Dieser Grundsatz der Verfügbarkeit ist die Leitidee des Rahmenbeschlusses und wird in § 117a Abs. 1 Abgabenordnung (AO), § 92 Abs. 3 Nr. 2 IRG (Rechtshilfegesetz) vorgehsehen. Die Behörden müssen somit nicht ermitteln. Die ersuchten Ermittlungsbehörden sind mithin nicht verpflichtet,
Der Rahmenbeschluss sieht in Art. 4 für die Übermittlung eine abgestufte Fristenregelung vor, die die ersuchte Behörde unter Zeitdruck setzt. Die Auskunft ist – soweit sie gegeben werden muss – in spätestens zwei Wochen zu erteilen. Diese im Vergleich zu der bisherigen Praxis sehr kurzen Fristen sollen den Auskunftsverkehr erheblich beschleunigen.
Grundsätzlich müssen sich die Steuerfahndungsbehörden zur Kommunikation mit dem Ausland der Unterstützung durch das Zollkriminalamt in Bergisch Gladbach bedienen. Dieses korrespondiert unmittelbar mit dem Ausland. Dies kann v.a. mit formloser E-Mail geschehen, wobei allerdings eine gesicherte Datenverschlüsselung genutzt werden muss. Der Rahmenbeschluss sieht zwecks Vereinfachung zwei Vordrucke für die Anfragen vor:
Entsprechend sieht der Ländererlass beispielhafte Vordrucke in deutscher und englischer Sprache vor. In der Wahl der Sprache sind die Steuerfahndungsstellen frei, so dass insofern die Zweckmäßigkeit entscheidet.
Unser Rechtsanwalt Dirk Beyer hat die praktischen Fragen zur Schwedischen Initiative in der Fachzeitschrift AO-StB 2013, 351 besprochen.
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