Häufig kommt es vor, dass unsere Mandantinnen und Mandanten nicht nur ihren Nachlass regeln, sondern auch zu Lebzeiten eine Bündelung und Strukturierung ihres Vermögens erzielen möchten, meist zu Gunsten der ganzen Familie. In diesen Fällen empfehlen wir regelmäßig die Gründung einer Familiengesellschaft, denn hier lässt sich beides kombinieren. Zudem bietet die Familiengesellschaft auch steuerliche Vorteile. Die Errichtung von Familiengesellschaften für Unternehmer und vermögende Privatpersonen zählt zu den Kernkompetenzen unserer unter anderem auf Steuerrecht, Gesellschaftsrecht und Erbrecht spezialisierten Anwälte.
Als Familiengesellschaft werden Gesellschaften bezeichnet, deren Mitglieder / Gesellschafter aus einer Familie stammen und / oder die im (überwiegenden) Interesse einer Familie errichtet werden. Dabei kombiniert die Familiengesellschaft die Vorteile des Erb-, Steuer- und Gesellschaftsrechts. So kann durch Gründung einer Familiengesellschaft zum Beispiel eine lebzeitige und über den Tod hinauswirkende Vermögensbindung sowie eine gemeinsame und damit einheitliche Verwaltung erreicht werden. Erbstreitigkeiten (und Pflichtteilsergänzungsansprüche) können vermieden und Steuervorteile erzielt werden.
LHP Rechtsanwälte Steuerberater im Video zum Thema Familiengesellschaft.
Bei der Gründung einer Familiengesellschaft wird ein erfahrener Anwalt Sie immer auch in Bezug auf die Rechtsformwahl beraten, denn gerade bei Familiengesellschaften hat jede Rechtsform ihre individuellen Vor- und Nachteile. So bietet zum Beispiel die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) den Vorteil, dass sie mit nur geringen Gründungs- und laufenden Kosten einfach und mit maximal flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten errichtet werden kann. Außerdem ist sie nicht im Handelsregister bekannt zu machen, sofern sie nicht ausnahmsweise selbst Anteile an einer Kapitalgesellschaft hält (§ 40 Abs. 1 S. 2 GmbHG). Auf der anderen Seite lässt sich bei der GbR die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht ausschließen. Legt die Familie Wert auf eine Haftungsbegrenzung, kommt eine GmbH oder auch eine Kommanditgesellschaft (ggf. mit einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin) in Betracht. In diesem Fall ist auf die steuerliche Folge zu achten. Soll Gewerbesteuer vermieden werden, kommt eine GmbH allenfalls als Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Betracht. Andernfalls ist eine Kommanditgesellschaft mit wenigstens einer natürlichen Person als persönliche haftender Gesellschafter zu bevorzugen.
Der Einfluss jedes Familienmitglieds auf die Entscheidungsfindung in der Familiengesellschaft kann ganz unterschiedlich geregelt werden. Der Gesellschaftsvertrag bietet hier maximale Freiheit und Gestaltungsmöglichkeiten. Manchmal ist ein Familienmitglied aufgrund einer entsprechenden beruflichen Vorbildung oder Tätigkeit besonders geeignet, die Immobilienverwaltung zu übernehmen. Ein anderes Familienmitglied ist zum Beispiel eher in den Bereichen Kunst und Musik tätig und möchte (oder soll) mit der Vermögensverwaltung gar nicht belastet werden. Vielleicht möchten auch die Eltern zunächst alle Fäden in der Hand behalten und den Kindern erstmal gar kein Mitspracherecht einräumen (das kann später immer noch geändert werden). Es ist sogar möglich, die Geschäftsanteile (und damit das Vermögen der Gesellschaft) auch zu großen Teilen bereits auf Kinder oder Enkel zu übertragen (hierfür können steuerliche Gründe sprechen) und sich dennoch das alleinige Entscheidungsrecht darüber vorzubehalten, wie das Familienvermögen verwendet wird.
Der Gesellschaftsvertrag kann spezielle Regelungen für die Verwendung und Entnahme von Vermögen sowie zum Beispiel auch für die Kündigung und Abfindung von Gesellschaftern treffen. Vermögensverfügungen aller oder einzelner Familienmitglieder können auch unter Auflagen oder Bedingungen gestellt werden. Anders als beim Testament wirken die Auflagen und Bedingungen dann bereits zu Lebzeiten und nicht erst mit dem Tod des Erblassers. Für den Fall, dass ein Familienmitglied verstirbt, kann der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge und Stimmrechte des Erben detailliert regeln. Soll zum Beispiel ein pflichtteilsberechtigtes Familienmitglied nicht in die Familiengesellschaft aufgenommen werden und auch über die Vorschriften des Erbrechts keinen Anteil am Familienvermögen erhalten, kann auch der Abfindungsanspruch im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Das Familienvermögen kann dann weder über den Pflichtteilsanspruch, noch über den Pflichtteilsergänzungsanspruch angegriffen werden.
Steuerlich relevant ist nicht nur die Wahl der Rechtsform. In Familiengesellschaften ist es zum Beispiel darüber hinaus sinnvoll, Progressionsvorteile auszunutzen sowie die erbschaftssteuerlichen Freibeträge (derzeit 400.000 EUR) nicht nur einmal, sondern mehrfach zu nutzen. Auch eine Kombination mit einem Nießbrauch ist denkbar.
Die Gestaltungsplanung und Errichtung von Familiengesellschaften setzt fundierte Kenntnisse nicht nur im Gesellschaftsrecht, sondern auch im Erb- und Steuerrecht voraus. Als Rechtsanwälte, Steuerberater und Testamentsvollstrecker haben wir langjährige Gestaltungspraxis und Erfahrung in den genannten Rechtsgebieten. Wir beraten Sie sowohl bei der Gründung als auch bei der Ausgestaltung und Strukturierung Ihrer Familiengesellschaft. Dabei berücksichtigen wir Ihre individuellen Wünsche in Bezug auf die Entscheidungsfindung innerhalb der Familie und der gewünschten Vermögensnachfolge ebenso wie Ihre steuerlichen Belange mit der gebotenen Sorgfalt und Umsicht.



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